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  • Mit Entscheidung des BGH vom 04.05.2005, hat dieser seine Rechtsprechung zur Flächenabweichung im Wohnraummietrecht auch auf die gewerblichen Mietverhältnisse ausgedehnt. (MDR 2005, S. 975;) Danach gilt auch im Gewerbemietrecht: Liegt die tatsächliche Mietfläche um mehr als 10 % unter der mietvertraglich vereinbarten Fläche, liegt ein nicht unerheblicher Mangel vor.